§ 232 Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte — Oö. GDG 2002
(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 193b statt des § 230 anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem (der) Bediensteten in seiner (ihrer) bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der (des) Bediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Besoldungsdienstalter.
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der (die) Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 1 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 1 Allgemeines
…2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach §§ 232 oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände…
§ 232 Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte
…1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie §…
§ 230 Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)
…oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben. (2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt…
§ 193b Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP
…Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 232 abgegeben haben. (2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt: KBP Gehaltsstufe…
Rückverweise