§ 213 Dienstverrichtungen im Dienstort — Oö. GDG 2002
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.
§ 213 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 213 Dienstverrichtungen im Dienstort
…der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. (2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.…
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