§ 197a Abgeltung von Zeitguthaben — Oö. GDG 2002
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
1. nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder
2. bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
3. bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder
4. bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder
5. in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
§ 197a Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 197a Abgeltung von Zeitguthaben
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden, 1. nach zwölf Monaten ab Entstehen…
§ 162 Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)
…gegen Kürzung der Bezüge nach §§ 111 oder 112 in Anspruch genommen wird, oder 2. der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt oder 3. der Beamte (die Beamtin) eine Herabsetzung seiner (ihrer) Wochendienstzeit nach § 126a Abs…
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