§ 193d Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Verwendungen — Oö. GDG 2002
(1) Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 193c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 168 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.
(2) Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehende Bedienstete nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Abs. 1 genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus § 260 Abs. 2 ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
§ 193d Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 193d Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Verwendungen
(1) Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 193c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 168 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des…
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