§ 174a Kürzung infolge Nichtablegung der Dienstausbildung — Oö. GDG 2002
(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
§ 171 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 171 Kürzung des Monatsbezugs Der Monatsbezug eines (einer) Bediensteten wird gekürzt:
…§§ 111 und 112; 6. als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 181 7. durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach § 174a. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)…
§ 246 Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben. (2) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei…
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