§ 171 Kürzung des Monatsbezugs Der Monatsbezug eines (einer) Bediensteten wird gekürzt: — Oö. GDG 2002
1. als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;
2. als Folge einer Dienstfreistellung;
3. durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung;
4. als Folge einer Suspendierung bei Beamten (Beamtinnen);
5. als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 111 und 112;
6. als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 181
7. durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach § 174a.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
§ 162 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 162 Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)
…wie er sich aus § 172 oder nach § 176 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 171, 174 und 174a. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 13/2006, 73/2008, 76/2021) (4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Als Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre…
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