§ 172 Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung — Oö. GDG 2002
(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)
§ 172 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 172 Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
…Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)…
§ 196 Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan
…einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe…
§ 162 Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen)
…gegen Kürzung der Bezüge nach §§ 111 oder 112 in Anspruch genommen wird, oder 2. der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt oder 3. der Beamte (die Beamtin) eine Herabsetzung seiner (ihrer) Wochendienstzeit nach § 126a Abs…
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