Oö. GDG 2002
Gliederung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:
– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;
– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
– das Prüfungsverfahren;
– den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4;
– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.
(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2005)
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