§ 74d § 74d Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
1. ABSCHNITT AUS- UND FORTBILDUNG § 73 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 74d § 74d Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
Ziel der Ausbildung für Führungskräfte ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen, insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit und die Vermittlung neuer Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie das Erlangen moderner Führungsverhaltensweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2005)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden