Oö. GDG 2002
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
1. ABSCHNITT BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES § 28 Anwendung sonstiger landesrechtlicher Vorschriften
§ 31 § 31 Besondere Ernennungserfordernisse
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen (§ 30) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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