§ 256 § 256 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
7. HAUPTSTÜCK SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 256 § 256 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung
(1) Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 bestehenden Dienstverhältnisse gelten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 als Dienstverhältnisse nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.
(2) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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