§ 213 § 213 Dienstverrichtungen im Dienstort
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
7. ABSCHNITT REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
§ 213 § 213 Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.
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