Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT MONATSBEZUG § 190 Gehaltshöhe
§ 193a 3a. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR PFLEGENDE, THERAPEUTISCHE ODER DIAGNOSTISCHE GESUNDHEITSBERUFE
(1) Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer Einrichtung tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 190 und zwar
1. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 72,4 Euro,
1a. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in von der Landesregierung durch Verordnung festgelegten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 125,1 Euro,
1b. Bedienstete der Pflegefachassistenz ab 1. Februar 2021 283,9 Euro,
2. Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 72,4 Euro,
3.Bedienstete der Sanitätshilfsdienste und diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (alle nach dem MTF-SHD-G) sowie Bedienstete in der Pflegehilfe und der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 72,4 Euro,
4. diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 ab 1. Februar 2021 70,0 Euro.
(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021) (Anm: V LGBl. Nr. 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020, 28/2021, 155/2021, 141/2022, 126/2023, 3/2025, 24/2026)
(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.07.2026 in angepasster Form dargestellt.)
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