§ 154 § 154Leitungsfunktionen
In Kraft seit 10. Februar 2006
Up-to-date
§ 154 § 154Leitungsfunktionen — Oö. GDG 2002
Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)