§ 147 § 147 Leistungshinweis
In Kraft seit 10. Februar 2006
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
7. ABSCHNITT DIENSTBEURTEILUNG
§ 147 § 147 Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
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