§ 13 § 13 Vereinfachtes Verfahren
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
§ 13 § 13 Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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