(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind.
(2) Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
7. bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.
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