(1) Dieses Landesgesetz gilt für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, sowie
3. Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter.
(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass
1. die dort genannten Organe für Lehrpersonen an den Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und
2. der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
(4) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
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