§ 5 § 5 Einreihung von Verwendungen
In Kraft seit 19. Juni 2026
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 5 § 5 Einreihung von Verwendungen
Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechter-, alters-, religions- oder weltanschauungsspezifischen oder auf die sexuelle Orientierung, eine Behinderung oder ethnische Zugehörigkeit abzielenden Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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