Oö. GBG 2021
Gliederung
5. ABSCHNITT Besondere Fördermaßnahmen § 33 Gleichstellungsgebot
§ 35 § 35 Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
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