§ 33
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
(1) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation eines Geschlechts an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Verwendungen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis.
(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.
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