Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 31 § 31 Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
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