Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 28 § 28 Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut
(1) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(2) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.
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