§ 20
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
Rückverweise
Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden;
2. die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut;
3. die Gleichbehandlungsbeauftragten.
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