§ 15 § 15 Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 15 § 15 Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
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