§ 13 § 13 Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots § 10 Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses
§ 13 § 13 Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 4 hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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