(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt die Gemeinde.
(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Heizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Zustellung, Telefon und dgl. im sachlich gerechtfertigten Ausmaß, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel von der Gemeinde zu tragen.
(3) Der Personalvertretung sind auf Antrag des Zentralpersonalausschusses je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein(e) Bedienstete(r) zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich
a) der Personalvertreter(innen), soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,
b) der der Personalvertretung gemäß § 32 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des (der) Personalvertretungsvorsitzenden zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,
c) der Vorsitzenden derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter(innen) dieser Vorsitzenden zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,
d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.
Oö. G-PVG · Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 32 § 32Aufwand der Personalvertretung
…innerhalb des Landes Oberösterreich a) der Personalvertreter(innen), soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind, b) der der Personalvertretung gemäß § 32 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des (der) Personalvertretungsvorsitzenden zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen, c) der Vorsitzenden derjenigen…
§ 31 § 31Besonderer Schutz der Personalvertreter(innen)und der Mitglieder der Wahlausschüsse
…innen) und Mitgliedern eines Wahlausschusses, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, es sei denn, auf den (die) Vertragsbedienstete(n) trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu. (4) Die Abs. 2 und 3 sind a) für…
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