(1) Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.
(4) Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuss, ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wobei die betroffene Personalvertreterin bzw. der betroffene Personalvertreter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Oö. G-PVG · Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 30 § 30Geheimhaltungsverpflichtung
…stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung. (5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)…
§ 24 § 24Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter(in)
…der) Personalvertreters(in) ausschließt; b) durch schriftlich erklärten Verzicht; c) durch Aberkennung des Mandates (§ 25 Abs. 4 dritter Satz und § 30 Abs. 4 erster Satz); d) durch Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder Entfernen vor der Wahl des (der) Vorsitzenden und seiner (ihrer) Stellvertreter(innen…
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