LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz IV. ABSCHNITT Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung) § 10 Überprüfungsintervalle§ 12

§ 12§ 12 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung

In Kraft seit 01. Januar 1995
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