(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.
§ 2 Oö. EU-BUG · Oö. EU-BUG · Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz
§ 2 Behörden
…2. ABSCHNITT Prävention und Management der Ein- und Ausbringung invasiver Arten - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist 1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14…