(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1.hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Landesregierung,
2.hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 6 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
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