§ 65
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 65 Anforderungen an die Verwendung
§ 65
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
§ 68 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 68 7. Abschnitt Bautechnische Zulassung Bautechnische Zulassung
…die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts. Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 65 und 66), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind. (6) Durch die Erteilung der…
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