LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bautechnikgesetz 20136. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 65 Anforderungen an die Verwendung§ 65
In Kraft seit 01. Januar 2015
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