LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bautechnikgesetz 20136. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen § 58 Anwendungsbereich§ 62

§ 62§ 62 Verfahren der Registrierung

In Kraft seit 01. Januar 2023
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