Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen § 58 Anwendungsbereich
§ 59 § 59 Anforderungen an die Verwendung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Anl. 1 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
Anl. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013
…Anlage 1 CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 59 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden…
§ 72 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
…Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses 1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet, 2. die Färbung, den Geruch oder…
§ 85 Strafbestimmungen
…wer 1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt; 2. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 oder 67 verwendet; 3. eine Registrierungsbescheinigung gemäß § 61 ohne Befugnis gemäß § 63 Abs. 1 ausstellt; 4. eine Registrierungsbescheinigung entgegen…
Rückverweise