LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bauordnung 1994V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen § 46 Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen§ 50

§ 50§ 50 Benützung baulicher Anlagen

In Kraft seit 01. Februar 2024
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