Oö. BauO 1994
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
2. ABSCHNITT Bauausführung § 39 Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
§ 40a § 40a Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden während der Bauausführung
(1) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.
(2) Wird ein Bauvorhaben in mehreren Etappen errichtet, gilt Abs. 1 für den jeweiligen Bauabschnitt.
(Anm: LGBl.Nr. 14/2024)
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