§ 17 § 17 Förderungen
In Kraft seit 19. Juni 2026
Up-to-date
Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot (§ 1) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 Abs. 4) beachten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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