(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Soweit die nächste Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines solchen Naturgebildes mitbestimmend ist, kann sie durch Bescheid in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Zu Naturdenkmälern können insbesondere einzelne Bäume, Quellen, Wasserfälle, kleinflächige stehende Gewässer, kleinflächige Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Schluchten, Klammen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, Fundorte seltener Gesteine und Minerale sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen erklärt werden.
(4) § 37 Abs 3 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg (Salzburger Naturschutzgesetz), LGBl Nr 45/1956, wird dahingehend authentisch interpretiert, dass auch die in den Jahren 1929 bis 1938 durch Bescheid festgestellten „erhaltungswürdigen Naturgebilde“ als Naturdenkmäler gelten.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 37 Naturschutzbuch
…1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs …
§ 2 Allgemeine Verpflichtung
…die Bewilligung auch versagen. (5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von…
§ 25 § 25
…in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 der Aus- und Umbau sowie die Straßenerhaltung von bestehenden Straßen und Wegen des ländlichen Straßennetzes (§ 6 FELS-Gesetz), sofern aa) die Durchführung der Maßnahmen zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand unterstützt wird und bb) mit diesen Maßnahmen keine wesentliche zusätzliche…
§ 23a Biosphärenparke
…kann nach Anhörung der gebietsmäßig berührten Gemeinden Gebiete, die für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten und die in wesentlichen Teilen gemäß §§ 6, 12, 16, 19, 22, oder 22a dieses Gesetzes geschützt sind, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als…