(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.
(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.
(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn
1. entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder
2. die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.
Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.
(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.
2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt erheblich jene nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, die zu einer Versagung führen würden. Die vom Bewilligungswerber selbst umzusetzende Ausgleichsmaßnahme liegt im gleichen Bezirk wie das Vorhaben.
3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.
4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs 1 lit e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 51 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde ka…
§ 37 Naturschutzbuch
…Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a), k) Schutz von Pflanzenarten, l) Schutz von Tierarten, m) Landschaftspflegepläne, n) Detailpläne, o) Verzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 50a Abs 3 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen. (3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen…
§ 46 Wiederherstellung
…oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder 2. in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ersatz- bzw Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten wurden. (1a) Die Anordnung gemäß Abs 1 ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig…
§ 44 Sicherheitsleistung
…nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 50a Abs 3), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der Ausführung eines Landschaftspflegeplanes erteilt bzw ausgesprochen wird, kann dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, um die…