(1) In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(2) Die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß Art 7 Abs 5 der Gigabit-Infrastrukturverordnung kann mit Bescheid der Naturschutzbehörde um höchstens weitere vier Monate verlängert werden, wenn es die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
(3) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der in Abs 2 genannten Frist, gilt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist als erteilt.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 48b Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen
(1) In naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation im Sinn der Gigabit-Infrastrukturverordnung, Verordnung (EU) 2024/1309, hat die Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit zu…