(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Naturschutzbehörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Naturschutzbehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Naturschutzbehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 10 besondere Regelungen getroffen sind.
(6) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
(7) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit für ein solches Vorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt, besteht die in § 26 Abs 3 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Verschweigungsfrist nicht.
(8) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(9) Die Naturschutzbehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(10) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 9 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Naturschutzbehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Naturschutzbehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
(11) Wurden im Rahmen eines Vorhabens im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie und Art 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 48a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher sowie betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen. (2) In Verfahren ge…
§ 68 § 68
…des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§ 5, 27 Abs 2, 48a und 48b, 49 Abs 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden…