NSchG
Gliederung
5. Abschnitt Behörden und Verfahren
§ 55b Elektronische Plattform
(1) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen.
(2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird einer anerkannten Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.
§ 150a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 150a Mitwirkung von Umweltorganisationen
…Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen…
Fischereigesetz 2002
§ 49a Mitwirkung von Umweltorganisationen
…Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform ( § 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des…
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