NÖ TourG 2023
Gliederung
Rückverweise
(1) Jede Gemeinde leistet direkt an die regionale Tourismusdestination, welcher sie gemäß § 6 Abs. 2 örtlich zugeordnet ist, jährlich einen Fixbeitrag von € 1.000,-- als Basisfinanzierung.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2028, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vorvergangenen bis zum 1. Jänner des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden und von der NÖ Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Zusätzlich zum im Abs. 1 genannten Fixbeitrag leistet jede Gemeinde den unter § 11 Abs. 2 festgelegten Anteil an den Gesamteinnahmen aus den Nächtigungstaxen als Finanzierungsbeitrag direkt an die jeweilige regionale Tourismusdestination.
(4) Für die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages mit den regionalen Tourismusdestinationen ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Der jährliche Fixbeitrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist mit der zweiten Abrechnung gemäß § 17 Abs. 4, sohin bis spätestens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, an die jeweilige regionale Tourismusdestination zu entrichten.
§ 28 NÖ TourG 2023 · NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 28 § 28
…Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, außer Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2…
§ 27 § 27
…Übergangsbestimmung, Abschaffung Interessentenbeitrag (1) Für das Kalenderjahr 2023 ist entgegen § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, kein Interessentenbeitrag zu entrichten. (2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die…