(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung .
(2) Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
a) die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung sowie die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen;
b) die Einbringung von Rechtsmitteln in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Anträge auf Erlassung von Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen, Mahnklagen und Besitzstörungsklagen sowie Einsprüche gegen bedingte Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge;
c) die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
d) die Gewährung von Förderungen , deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 32 Z 8), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet;
e) den Abschluss und die Auflösung von Verträgen , wenn das Jahresentgelt 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;
f) den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen , wenn der Wert 0,02 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt, und die Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes; soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen aus Mitteln der Erträge des Ergebnisvoranschlages bedeckt werden können;
g) den Abschluss und die Auflösung von Verträgen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit , wenn sie das Umlaufvermögen betreffen, durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus unternehmenseigenen Mitteln bedeckt werden können;
h) die Gewährung von Gehaltsvorschüssen von bis zu drei Monatsbezügen an Bedienstete der Stadt;
i) die laufende Verwaltung; dazu zählen insbesondere auch die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 18a § 18a
…Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen: 1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1); 2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1); 3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und…
§ 32 § 32
…Ergebnisvoranschlages übersteigt, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt; k) der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Magistrat vorbehalten sind (§ 47 Abs. 2 lit.i); l) die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015; m) den Abschluss…