Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1);
2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1);
3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).
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