(1) Verletzt nach Ansicht des Bürgermeisters ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes oder offensichtlich die Interessen der Stadt , hat er mit dem Vollzug zuzuwarten . Er hat in der nächsten Sitzung des Kollegialorganes eine neuerliche Behandlung zu veranlassen und seine Bedenken bekannt zu geben.
(2) Wiederholt das Kollegialorgan seinen Beschluss , hat der Bürgermeister, wenn ein Beschluss des Gemeinderates nach seiner Ansicht rechtswidrig ist, diesen der Landesregierung binnen zwei Wochen zur Entscheidung über dessen Vollzug vorzulegen ; handelt es sich um einen Beschluss des Stadtsenates, hat er die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 42 § 42
…Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind. (2) Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen . (3) Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren…