§ 42 § 42
In Kraft seit 08. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
(2) Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen .
(3) Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren .
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