(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 32 § 32
…Vereinigungen; 10. das Eingehen von Städtepartnerschaften ; 11. die Zuerkennung sowie die Aberkennung von Ehrungen ; 12. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen bzw. deren nachträgliche Genehmigung (§ 15 Abs. 2); 13. die Anordnung einer Bürgerbefragung ; 14. die Beschlussfassung von Resolutionen , die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Stadt liegen; 15. die allgemeinen dienst…
§ 15 § 15
(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgun…
§ 50 § 50
…Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.…