(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
a) den Tag der Bürgerbefragung;
b) die gestellte(n) Frage(n);
c) die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
d) den Stichtag.
(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 10 § 10
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, …
§ 37 § 37
…Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. (9) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie in der schulfreien Zeit ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem…
§ 24 § 24
…Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen. (1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden. (2) Die Einberufung zur Gemeinderatssitzung hat schriftlich unter…
§ 34 § 34
…ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.…