§ 24 § 24 — NÖ SHG
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
§ 24 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 24 Zielgruppen
Abschnitt 4 Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer se…
§ 31 Hilfe durch geschützte Arbeit
…1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 24 auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem…
§ 47 Stationäre Dienste
…für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen), 3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24), 4. Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24), 5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen. (3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur…
§ 28 Hilfsmittel
…1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des § 24 Abs. 3 zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie…
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